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  • Ablehnung eines Zweitantrages (Erstverfahren in Griechenland) als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach Afghanistan Filter entfernen

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  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Ablehnung eines Zweitantrages (Erstverfahren in Griechenland) als unzulässig mit Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) geregelte Unzulässigkeitstatbestand bei Folgeanträgen im unionsrechtlichen Sinne umfasst auch die Konstellation, dass der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 – juris Rn. 42 ff., Nachdem der deutsche Gesetzgeber unterlassen hat, § 71a AsylG – anders als § 71 AsylG im Rahmen des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl 2024, Nr. 54, vom 26. Februar 2024) – an die Vorgabe des Art. 40 Asylverfahrens-RL anzupassen, ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Lichte des Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 Asylverfahrens- RL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, Nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Asylverfahrens-RL müssen für einen zulässigen Folgeantrag – das europäische Recht differenziert anders als das deutsche nicht zwischen Folgeantrag und Zweitantrag – neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller, vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter gemäß der RL 2011/95/EU (Anerkennungs- RL) anzuerkennen ist. Dies umfasst sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch – vorbehaltlich Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL, § 51 Abs. 2 VwVfG – solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sind (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 44). „Erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen (…)“ meint lediglich, dass die neuen Erkenntnisse oder Elemente relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen., Schuldhaft verspäteter Vortrag im Sinne des Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG bzw. keine Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann bei bestehendem familiärem Netzwerk und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei freiwilliger Rückkehr

    Beschluss vom 19.02.2026 – AN 18 S 26.30037

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Schlagworte Schlagworte
  • Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) geregelte Unzulässigkeitstatbestand bei Folgeanträgen im unionsrechtlichen Sinne umfasst auch die Konstellation, dass der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 – juris Rn. 42 ff.
  • Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann bei bestehendem familiärem Netzwerk und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei freiwilliger Rückkehr
  • Nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Asylverfahrens-RL müssen für einen zulässigen Folgeantrag – das europäische Recht differenziert anders als das deutsche nicht zwischen Folgeantrag und Zweitantrag – neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller
  • Nachdem der deutsche Gesetzgeber unterlassen hat, § 71a AsylG – anders als § 71 AsylG im Rahmen des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl 2024, Nr. 54, vom 26. Februar 2024) – an die Vorgabe des Art. 40 Asylverfahrens-RL anzupassen, ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Lichte des Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 Asylverfahrens- RL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen
  • Schuldhaft verspäteter Vortrag im Sinne des Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG bzw. keine Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung
  • vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter gemäß der RL 2011/95/EU (Anerkennungs- RL) anzuerkennen ist. Dies umfasst sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch – vorbehaltlich Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL, § 51 Abs. 2 VwVfG – solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sind (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 44). „Erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen (…)“ meint lediglich, dass die neuen Erkenntnisse oder Elemente relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen.
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